Allgemeine Geschäfts- & Lizenzbedingungen

 1. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der Acclaro GmbH abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software gleich welcher Art.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Acclaro GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

 2. Verpflichtungen der Acclaro GmbH

Soweit sich die Acclaro GmbH bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen der Acclaro GmbH auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist die Acclaro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.

Bei der Lieferung von Software obliegt es dem Kunden, den Einsatzort der Software und die Auswahl der geeigneten Hardware zu bestimmen. Auch die Installation der Software und die individuelle Anpassung oder Parametrisierung von Standard-Software obliegt dem Kunden, sofern sich die Acclaro GmbH nicht ausdrücklich zu Installations-, Anpassungs- oder Parametrisierungsleistungen verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache, zu der die Acclaro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet ist.Die Acclaro GmbH ist bei der Lieferung von Software im Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Wahl des Einsatzortes der Software und bei der Auswahl geeigneter Hardware zu beraten. Auch zu einer Beratung des Kunden und zu einer Einweisung oder Schulung des Kunden bei der Anwendung gelieferter Software ist die Acclaro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet.Bei der Lieferung von Software sind die Leistungspflichten der Acclaro GmbH im Zweifel auf die Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Nummer 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Vertragsgegenstand ist die Software gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Programmdokumentation. Zur Lieferung von Updates (Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen) der Software ist die Acclaro GmbH im Zweifel nicht verpflichtet. Einer Überlassung des Programms auf geeigneten Datenträgern steht eine Übermittlung des Programms per Datenfernübertragung gleich.

 3. Termine und Fristen

Soweit im Vertrag für die Leistungen der Acclaro GmbH Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn die Acclaro GmbH die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich zugesichert hat.

5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen offene Forderungen der Acclaro GmbH aufzurechnen, wenn die Acclaro GmbH die jeweiligen Gegenforderungen des Kunden nicht bestreitet oder das Bestehen der Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

Bei Warenlieferungen der Acclaro GmbH geht das Eigentum an den Waren erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Acclaro GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Begleichung aller fälligen Forderungen der Acclaro GmbH aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. – bei einer ständigen Geschäftsbeziehung – bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der Acclaro GmbH aus der Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, die die Acclaro GmbH geliefert hat, nicht verfügen. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die Acclaro GmbH berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn die Acclaro GmbH nicht vom Vertrag zurücktritt.

7. Lizenzbedingungen der Acclaro GmbH

Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Computerprogrammen (Software) um Software handelt, die die Acclaro GmbH selbst hergestellt hat, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen der Acclaro GmbH. Die Acclaro GmbH räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software im Objectcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Die Acclaro GmbH behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor.Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einer Hardware, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort berechtigt (Einzelplatzanwendung). Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Die Software darf darüber hinaus nicht per Datenfernübertragung genutzt werden. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird, sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Soweit dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Benutzung der Software notwendig ist, darf der Kunde darüber hinaus eine Sicherungskopie der Software herstellen. Im Übrigen ist der Kunde zu Vervielfältigungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software und für die – vollständige oder teilweise – Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs. Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur im Rahmen des §69e Urheberrechtsgesetzes zulässig. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten. Im Übrigen ist der Kunde zur Weitergabe der Software und des Benutzerhandbuchs nur berechtigt, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Lizenzbedingungen dieser Nummer 7 schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien dem Dritten übergibt oder löscht. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist verpflichtet, der Acclaro GmbH den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern. Ist die Software durch einen Dongle gegen unberechtigtes Kopieren geschützt, kann der Kunde im Falle der Beschädigung, des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens des Dongle von der Acclaro GmbH keine Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Acclaro GmbH die Beschädigung oder das Abhandenkommen des Dongles zu vertreten hat. Ist der von der Acclaro GmbH gelieferte Dongle mangelhaft (§ 434 BGB), bleiben darüber hinaus die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 10 und 11 unberührt.

8. Lizenzbedingungen von Drittherstellern

Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Software um Software handelt, die die Acclaro GmbH nicht selbst hergestellt hat, gelten gleichfalls die Lizenzbedingungen gemäß vorstehender Nummer 7 und ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, sofern in der Auftragsbestätigung nichts abweichendes vereinbart ist.

9. Urheberrechtliche Nutzungsrechte

Soweit dem Kunden bei der Lieferung von Software nach Maßgabe der vorstehenden Nummern 7 und 8 urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur Acclaro GmbH, tritt an die Stelle der vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen der Acclaro GmbH aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung bzw. – bei einer ständigen Geschäftsbeziehung – bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der Acclaro GmbH aus der Geschäftsbeziehung, ist der Kunde nicht berechtigt, Nutzungsrechte an der gelieferten Software an Dritte weiter zu übertragen.

10. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen der Acclaro GmbH beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die Acclaro GmbH arglistig verschwiegen hat. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet die Acclaro GmbH nur Gewähr, wenn sie der Acclaro GmbH innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden. Erweist sich die von der Acclaro GmbH gelieferte Ware als mangelhaft, ist der Acclaro GmbH zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel – je nach der Art der Ware, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht der Acclaro GmbH zu. Wenn die Acclaro GmbH die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn der Mangel unerheblich ist. Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Nummer 11 unberührt. Die Acclaro GmbH weist darauf hin, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. Zur Gewährleistung ist die Acclaro GmbH bei der Lieferung von Software nur verpflichtet, wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder Fehler aufweist, die die Eignung der Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt, oder wenn die Software nicht die bei gleichartiger Software übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Software erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB).Bei der gleichzeitigen Lieferung mehrerer Waren durch die Acclaro GmbH – insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software – beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Zweifel auf die mangelhaften Waren. Weisen lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, ist der Kunde zu einem Gesamt-Rücktritt nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Käufer an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann. Die Acclaro GmbH gibt keine Garantieerklärung gemäß § 443 BGB ab.

11. Schadensersatz

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Acclaro GmbH nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den nach der Art der Warenleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Acclaro GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Acclaro GmbH gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung der Acclaro GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Frist für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Waren beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die Acclaro GmbH arglistig verschwiegen hat.

12. Sonstiges

Ist der Kunde Kaufmann, so ist Dassel Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Acclaro GmbH und dem Kunden. Dassel ist auch Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der Acclaro GmbH und dem Kunden, sofern der Kunde Kaufmann ist. Auf Verträge zwischen der Acclaro GmbH und deren Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.

Hier können Sie sich die AGB als PDF downloaden